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Deutschlands Gesetzesdschungel ist um ein umstrittenes, juristische Haarspaltereien geradezu heraufbeschwörendes Paragraphenwerk reicher: Der Bundestag hat eine Woche vor Ostern den mehrfach überarbeiteten „Gesetzesentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ verabschiedet - mit deutlicher Mehrheit gegen die Stimmen der FDP. Ein zentrales Element der Novelle ist ein Verbot des Umgehens von Kopierschutztechniken und darauf basierenden Systemen zum Digital Rights Management (DRM). Die Bundesrepublik erhält damit - gemäß den Vorgaben der Brüsseler Kommission und der Genfer WIPO (World Intellectual Property Organization) - ein Pendant zum Digital Millennium Copyright Act (DMCA) der USA, der jenseits des Atlantiks vor allem bei Forschern und Nutzern schon seit Jahren für Unmut sorgt.

Dieser Teil des Regierungsentwurfs bereitete im Gesetzgebungsverfahren allerdings keine Probleme - und die deutschen Phono-Verbände kündigten bereits an, nun verschärft gegen illegale Musik-Kopien im Internet und das CD-Brennen vorgehen zu wollen, durch das Musik zum Nulltarif kopiert werde. Heftige Auseinandersetzungen gab es bis zum Schluss indes um die neue Schrankenregelung des § 52a zur Nutzung digitaler Werke zu Unterrichts- und Forschungszwecken.

Schon nach dem bisher geltenden Recht müssen es die Urheber oder Inhaber der Verwertungsrechte hinnehmen, dass ihre Werke ohne ausdrückliche Zustimmung genutzt werden. Lehrer dürfen beispielsweise Kopien von Zeitschriftenaufsätzen an ihre Schüler verteilen; Autoren und Verlage erhalten dafür im Rahmen von Verträgen zwischen Verwertungsgesellschaften und Schulträgern eine Pauschalvergütung. Nach dem Entwurf der Bundesregierung zu § 52a sollte es nun auch zulässig sein, zu nicht-kommerziellen Zwecken „veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung“ in einem Intranet zugänglich zu machen, ohne dafür in jedem einzelnen Fall die Genehmigung des Rechteinhabers einholen zu müssen.





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