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9000e.com - Agentur für Neue Medien - Webdesign aus Berlin, Webdesign-Agentur, e-Business und e-Commerce, Content Management Systeme Web-Design Web-Hosting. Internetauftritt Online-Shop Online-Marketing CMS, Webdesign Agentur.Webdesign Berlin 9000e.com aus Berlin Friedrichshain web design Berlin AgenturWebdesign Berlin - 9000e.com - Agentur für Neue MedienGateway Gastzugang GIF GNU GroupMail Groupware GSM Klarer gefasst ist die Pflicht, eine E-Mail-Adresse anzugeben. Der Verzicht wäre gemäß Paragraf 12 TDG eine Ordnungswidrigkeit - und dafür kann ein Bußgeld festgesetzt werden. Die sinnvolle Anordnung birgt aber ein Problem: Adressensammler haben leichtes Spiel und können zielgruppengenau Daten abgreifen. Um ungebetener Online-Reklame (Spam) für ‘Schlank in fünf Tagen’ oder ‘Geld ohne Arbeit’ zumindest einen kleinen Riegel vorzuschieben, kann man die Mail-Adresse getrost als Grafik im JPG- oder GIF-Format einbauen. Eine Telefonnummer muss schließlich auch abgetippt werden. Entscheidend ist nur die tatsächliche Erreichbarkeit. Für juristische Personen bestimmt das TDG noch zwei weitere Pflichtangaben. Sie müssen einerseits einen Vertretungsberechtigten nennen. Offen bleibt dabei, ob damit der gesetzliche Vertreter - bei einer GmbH etwa der Geschäftsführer - gemeint ist, oder ob die Nennung einer sonstigen bevollmächtigten Person reicht. ‘Im Zweifelsfall sollte der gesetzliche Vertreter genannt werden’, rät Dr. Michael Bohne, Koordinator der deutschen Sektion des Intellectual Property Rights Helpdesk (IPR Helpdesk). ‘Sobald mehrere Vertreter vorhanden sind, wie etwa bei einer Offenen Handelsgesellschaft, macht die Nennung aller Gesellschafter aus Gründen der Transparenz durchaus Sinn’, empfiehlt Bohne. Andererseits müssen juristische Personen eine Registernummer und das zuständige Gericht angeben. Das betrifft nicht nur die im Handelsregister eingetragenen Firmen. Auch Vereine, Freischaffende in Partnerschaften und Genossenschaften haben offen zu legen, wo und mit welcher Registernummer sie eingetragen sind. Der Katalog aus Paragraf 6 TDG hält eine weitere Überraschung parat: Inhaber einer Umsatzsteueridentifikationsnummer müssen diese auf der Website angeben. Die Umsatzsteuer-ID ist nicht zu verwechseln mit der gewöhnlichen Steuernummer beim heimischen Finanzamt. Sie wird nur dann benötigt, wenn ein Gewerbetreibender innerhalb der EU Waren oder Leistungen ohne die dafür normalerweise fällige Umsatzsteuer liefern oder kaufen will. ‘Die Umsatzsteuer-ID soll einem EU-Bürger die Gelegenheit geben, festzustellen, ob der Anbieter umsatzsteuerlich geführt wird, und kann so die Abwicklung der Besteuerung deutlich erleichtern’, konstatiert Rechtsanwalt Michael Terhaag von der Düsseldorfer Kanzlei Strömer Rechtsanwälte. Wer allerdings eine solche ID hat, muss sie auch angeben - unabhängig von Beruf oder Rechtsform. So dürfen beispielsweise auch Gemeinden und Städte nicht auf die Nennung verzichten. Dies gilt auch dann, wenn sie ihre Website nicht in Form einer ausgegliederten Kapitalgesellschaft betreiben. Bei der Angabe der ID dürfen keine Zahlendreher passieren, sonst ist sie ‘nicht richtig verfügbar’. Konsequenz: Es kann ein Bußgeld hageln. Skeptiker halten das Gebot ohnehin für verfehlt. 9000e.com - Webdesign Agentur für Neue Medien Simon-Dach-Strasse 12 - 10245 Berlin Tel.: +49 [0]30 547 19 231 - Fax: +49 [0]30 547 19 232 E-Mail: info@9000e.com |