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Freie Berufe mit akademischem Titel hat die Regelungswut besonders hart getroffen. Für Ärzte, Apotheker oder Anwälte ordnet Paragraf 6 Nr. 5 TDG ein wahres Coming-out an: Sie haben zusätzlich ihre zuständige Kammer, ihren Titel einschließlich des Verleihungslandes und ihre einschlägigen ‘berufsrechtlichen Regelungen’ zu nennen. Insbesondere die letztgenannte Pflichtangabe sorgt für Verwirrung, da sie verschweigt, welche Regelungen überhaupt gemeint sind. Für einen Rechtsanwalt gilt beispielsweise die Bundesrechtsanwaltsordnung. Zu beachten hat der Advokat aber auch noch die Vorschriften zur Gebührenabrechnung und den Umgang mit Mandanten. Nicht anders verhält es sich bei Architekten, Ingenieuren und Steuerberatern, die gleichfalls zur Nennung ihrer Berufsregelungen verpflichtet sind und einer Vielzahl von Bestimmungen unterliegen.

Zum anderen verschweigt das Gesetz, in welcher Form die Angaben zu machen sind. Auch hier müssen die Betroffenen erst einen Blick in die Begründung zum TDG werfen. Dort erfahren sie, dass ‘möglicherweise’ auch ein Link zur zuständigen Standesvertretung reicht, wenn die Regelungen dort bereitgehalten werden. Richtig verzwickt wird es aber, wenn die Statuten im Web nicht vorhanden sind. Manche Anbieter behelfen sich dann mit dem Verweis, dass es die angegebenen Regelungen im Buchhandel zu kaufen gibt. Dem Verbraucher ist damit wenig gedient. Sinnvoller wäre es gewesen, die Standesvertretungen bei der Änderung des TDG gesetzlich zur Bereitstellung und Aktualisierung der Berufsregeln im Web zu verpflichten.

Damit nicht genug der Pflichtangaben. Die genannten Berufe bedürfen der behördlichen Zulassung. Folge: Es ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen. So muss beispielsweise ein Arzt mit Sitz in Erlenbach angeben, dass er der Kassenärztlichen Vereinigung Nordwürttemberg untersteht. Und nicht nur die Studierten klagen über die Bürokratie: Da die Ausübung eines Handwerksberufes der Zulassung bedarf und eine Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer besteht, hat auch der Schuster oder Schreiner mit Meisterbrief die zuständige Aufsichtsbehörde und Kammer sowie die genaue Berufsbezeichnung und die Berufsregelungen mitzuteilen.

Das gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. So bedürfen etwa Architektenkammern der Zulassung durch das jeweilige Bundesland und unterliegen somit einer Aufsichtsbehörde. Bis Redaktionsschluss fand sich aber auf keiner Homepage der sechzehn deutschen Architektenkammern ein entsprechender Hinweis mit zugehöriger Adresse. Oder die Sparkassen: Formaljuristisch sind sie Anstalten des öffentlichen Rechts mit der Aufgabe, Geld sicher anzulegen. Folglich unterliegen sie der Staatsaufsicht. Bei vielen Geldverwahrungsanstalten findet sich ein Verweis zum Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das aber gar nicht mehr existiert. Zuständig ist seit Anfang Mai die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.



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