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Mit der juristischen Einordnung technischer Gegebenheiten des Internet tut sich die deutsche Rechtsprechung erfahrungsgemäß schwer. Umso interessanter wird es, wenn ein Gericht mit einem Beschluss in einer Beschwerdesache sozusagen im Vorbeigehen weit reichende Unterscheidungen trifft, welche die ‘Rechtsnatur’ registrierter Second-Level-Domains betreffen.

Dies hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts München I Mitte Februar getan, indem sie in einer Zwangsvollstreckungssache die Beschwerde eines Gläubigers gegen einen Beschluss des zuständigen Amtsgerichts zurückwies (Az. 20 T 193668/00), welches die Pfändung etlicher ‘.de’-Domains eines bekannten Münchner Internet-Aktivisten untersagt hatte.

In der Begründung haben die Richter den Domains, die bei der Vergabestelle DENIC registriert sind, grundsätzlich neben einer Adressfunktion eine Namens- und Kennzeichenfunktion in Verbindung mit der Identität des Betreibers zugebilligt. Obwohl Domains laut DENIC übertragbar sind und man ihre Bezeichnungen frei wählen darf, sollen sie ebenso wenig als pfändbar gelten wie etwa Telefonnummern. Was bei einer Zwangsvollstreckung gepfändet werden kann, regelt in Deutschland die Zivilprozessordnung (ZPO). Außer auf bewegliches und unbewegliches Vermögen unterschiedlicher Art sowie auf Sachforderungen kann ein Gläubiger danach (§ 857) auch auf andere Rechte des Schuldners Zugriff nehmen und diese zu Geld machen - sofern sie nach privatrechtlichen Gesichtspunkten übertragbar sind. Das gilt beispielsweise für Marken- und Patentrechte.

Anders als bei diesen gewerblichen Schutzrechten, so argumentierten die Münchner Richter, beruht eine ‘.de’-Domainregistrierung auf einer vertraglichen Beziehung zwischen dem DENIC und dem Domainbetreiber - wobei die Vergabestelle nicht überprüft, ob dieser den betreffenden Domainnamen überhaupt rechtmäßig nutzt. Dass das DENIC eine solche Prüfung nicht durchführen muss, hat erst jüngst das Oberlandesgericht Dresden im Zusammenhang mit der Domain ‘kurt-biedenkopf.de’ bestätigt. Abgesehen davon, dass die Pfändbarkeit von Patent- und Markenrechten gesetzlich ausdrücklich geregelt sei, so die Münchner, könne man diese Rechte nicht ohne das jeweils vorgeschaltete Prüfungsverfahren verselbstständigen, das es für die Domainregistrierung eben nicht gibt.

Die Tatsache, dass Domainnamen etwa von so genannten Domainbrokern für Geld gehandelt werden, ließ das Gericht unbeeindruckt - dergleichen, so heißt es, komme eben durch die beschränkte Anzahl unterscheidbarer Namen und das Vergabeprinzip ‘Wer zuerst kommt, mahlt zuerst’ zustande. Der so entstandene Markt, der teilweise auch noch rechtswidrige Erscheinungsformen zeige, sei ‘Nebenfolge’, nicht etwa Zweck des Vergabesystems.







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